Umgangsrecht – anteilige Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatiorischen Aufwandes

VonHagen Döhl

Umgangsrecht – anteilige Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatiorischen Aufwandes

Ist zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile eine große Distanz zu verzeichnen, ist die Ausübung des Umgangsrechts nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand möglich. Dem Gericht obliegt es somit zu prüfen, ob der andere Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes mit verpflichtet wird, um somit einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes vorzubeugen (vgl. Bundesverfassungsgericht v. 5.2.2002 FamRZ 2002, Seite 809).

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