Ein Vater zahlte an seinen studierenden Sohn Unterhalt. Im Jahr 1996 erkundigte sich der Vater nach dem Fortgang des Studiums, der ihm ausdrücklich bestätigt wurde. Im Januar 1997 brach der Sohn sein Studium ab und begann eine Erwerbstätigkeit, bei der er ein Nettoeinkommen von knapp 2.200 DM erzielte. Seinem Vater teilte er die Änderung seiner Einkommensverhältnisse nicht mit, so dass dieser weitere 15 Monate Unterhalt leistete.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unterhaltsgläubigers, dem Unterhaltsschuldner Änderungen seiner Einkommensverhältnisse ungefragt mitzuteilen. Es ist vielmehr in der Regel Sache des Unterhaltsschuldners, sich durch Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs nach dem Fortbestand der Verhältnisse bzw. eventueller Veränderungen zu erkundigen. Eine Pflicht zur ungefragten Information besteht jedoch jedenfalls bei erheblichen Einkommensveränderungen dann, wenn der Unterhaltsgläubiger aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsschuldners Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen. So lag der Fall hier. Der Unterhaltsschuldner konnte nach der im Jahr 1996 erteilten Auskunft vom Fortgang des Studiums ausgehen und leistete im guten Glauben daran weiterhin Unterhalt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen hätte der Sohn unter diesen Umständen seinem Vater ungefragt auf den Abbruch des Studiums und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit hinweisen müssen. Er wurde daher verurteilt, die erhaltenen Unterhaltsleistungen an den Vater zurückzuzahlen.
(Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 09.02.1999 4 UF 121/98)
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