Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Anrechnung des staatliches Kindergeldes gem. § 1612 b Abs. 5 BGB

Der Ausschluss oder die nur teilweise Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes auf den Barunterhalt gem. der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB per Gesetz zur Echtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist verfassungswidrig. Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot zur Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und das verfassungsrechtliche Verbot Ehe und Familie zu benachteiligen (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
(AG Kamenz, Vorlagebeschluss vom 30.1.2001, AZ: 1 F 210/00 [FamRZ Neueste Informationen 12/2001])

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Bundesjustizministerium erhöht Regelbeträge für Kindesunterhalt

Ab 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr Unterhalt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr Unterhalt. Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums wird der Mindestunterhalt, den ein unterhaltsverpflichteter Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss, den Lebenshaltungskosten angeglichen.
Die entsprechende Verordnung zur Erhöhung der sog. Regelbeträge wurde am 14.05.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet. Auf der Grundlage der Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der
nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu DM 2.400,- gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag.
Durch die Erhöhung der Regelbeträge wird deshalb eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig. Die neün Zahlen stellte das OLG Düsseldorf am 15.05.2001 in einer Pressekonferenz vor.
Mit der Anhebung der Unterhaltsbeträge wird das Gericht auch eine Erhöhung des sog. Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ankündigen:
Statt bisher DM 1.500,- in den alten und DM 1.370,- in den neün Bundesländern verbleiben dem unterhaltspflichtigen Elternteil nun in jedem Fall DM 1.640,- bzw. DM 1.515,-.

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Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.2.2001 (FamRZ 10/2001, S. 614 ff.) Folgendes entschieden:

In dem vorliegenden Verfahren ging es darum, dass der Kläger die Abänderung seiner Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalt begehrte, da er dazu finanziell nicht mehr in der Lage sein. Er habe in seiner jetztigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen mdj. Kindes aus dieser Partnerschaft übernommen und gleichfalls die Haushaltsführung in dieser Lebensgemeinschaft.

Der BGH hat entschieden, dass die geschiedene Ehefrau diesen Rollentausch nicht hinnehmen muss, da der Unterhaltspflichtige auf die bestehende Unterhaltspflicht Rücksicht zu nehmen hat. Der Unterhaltspflichtige muss daher seine häusliche Tätigkeit in der neuen Beziehung auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen, damit er auch zum Unterhalt der gleichrangig Unterhaltsberechtigten aus seiner ersten Ehe beitragen kann. Diese bislang entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des wieder verheirateten Unterhaltsschuldners sind nach der o.g. Entscheidung des BGH auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen anzuwenden.

Die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zur Hausmannsrolle ist hinzunehmen, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wesentlich günstigere Einkommenssituation

Es genügt hier jedoch nicht, dass durch die Übernahme der Hausmannsrolle durch den Unterhaltspflichtigen ein Einkommensunterschied von DM 200,00 erreicht wird, die Einkommensdifferenz darf in diesem Falle nicht unter DM 500,00 betragen.

2. Kinderbetreuung durch Dritte nicht möglich

Es ist dem Unterhaltspflichtigen verwehrt, sich auf die Hausmannsrolle in der neuen Beziehung zurückzuziehen, wenn Dritte eingeschaltet werden können, die die Kinder aus der neuen Ehe bzw. Lebensgemeinschaft betreuen können. Die an sich gegebene Freiheit, sich für eine persönliche Kinderbetreuung zu entscheiden, kann demnach eingeschränkt sein, wenn dadurch der Unterhalt anderer gleichrangig Berechtigter beeinträchtigt wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kosten der Kinderbetreuung (anteilig mit dem anderen Elternteil) von den erzielbaren Einkünften abgezogen werden.

3. Vorsorgemaßnahmen

Die Übernahme der Rollenwahl ist davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhaltes der übrigen gleichrangig Unterhaltsberechtigten getroffen hat.

4. Abschließende Interessenabwägung

Die Rollenwahl ist von den übrigen Unterhaltsberechtigten nur hinzunehmen, wenn das Interesse der neuen Familie an dieser Rollenwahl das eigene Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Auch wenn die Voraussetzungen 1. bis 3. erfüllt sind, muss abschließend geprüft werden, ob dies der Fall ist.

Sind all diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss sich der Hausmann/die Hausfrau das fiktiv aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbare Einkommen anrechnen lassen.

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Anrechnung des staatlichen Kindergeldes beim Unterhalt eines Volljährigen

Nach Auffassung des OLG Braunschweig (FamRZ 2000,1246) ist eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes auf beide Elternteile nur gerechtfertigt, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil auch Unterhalt leistet und hierzu verpflichtet ist. Demnach hat eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes zu unterbleiben, wenn der Elternteil des volljährigen Kindes, der das Kindergeld bezieht, nicht auch für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat und der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes allein aufzubringen hat.

Gleiche Auffassung ist das OLG Schleswig (FamRZ 2000, 1245). Nach Auffassung des OLG Schleswig ist das Kindergeld in voller Höhe auf die Unterhaltspflicht eines Elternteils anzurechnen, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig ist. Gem. § 1612 b Abs. 1 BGB erbringt der das Kind betreuende Elternteil mit der tatsächlichen Versorgung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag, der dem des barunterhaltleistenden Elternteils gleichwertig ist. Da jedoch zumindest gegenüber solchen volljährigen Kindern, die nicht von der Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasst werden (es handelt sich hierbei um volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der Allgemeinen Schulausbildung befinden), keine Betreuungsleistungen mehr zu erbringen sind, ist eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes nur gerechtfertigt, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil anderweitig Unterhalt für das Kind leistet.
(OLG Braunschweig – FamRZ 2000,1246)

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Kein Testament zugunsten eines Pflegeheimleiters

Eine Frau hatte zunächst in einem handschriftlichen Testament ihre Schwester zur Erbin eingesetzt. Nach ihrem Einzug in ein Altenheim änderte sie ihren letzten Willen durch ein notarielles Testament dahingehend, dass sie ihre Schwester zur nichtbefreiten Vorerbin, die Kinder des Heimleiters zu Nacherben und den Heimleiter selbst zum Testamentsvollstrecker einsetzte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte das Testament wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz (§ 14 Absatz 5 HeimG) für unwirksam. Danach ist es dem Heimpersonal untersagt, sich von Heiminsassen einen über die Pflegevergütung hinausgehenden Vorteil gewähren zu lassen. Ein derartiger gesetzlicher Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluß zu nehmen, erforderlich. Einem Verstoß gegen das Heimgesetz stand nach Auffassung des Gerichts hier nicht entgegen, dass nicht der Heimleiter selbst, sondern seine Kinder zu Nacherben eingesetzt wurden. Es handelte sich offensichtlich um einen Versuch, die gesetzlichen Vorschriften des Heimgesetzes zu umgehen.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 18.07.1997

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften – Lebenspartnerschaftsgesetz

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 besteht für gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Diese Eintragung begründer auch rechtliche Wirkungen und Befugnisse. So sind die Lebenspartner gem. § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes berechtigt, einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) zu bestimmen – und zwar den Geburtsnamen eines der Partner.

Das Hauptanliegen der eingetragenen Lebenspartnerschaften ist die gemeinsame Fürsorge und Unterstützung und dass die Partner füreinander Verantwortung tragen (§ 2 Lebenspartnerschaftsgesetz). Somit besteht auch eine gegenseite Unterhaltspflicht kraft Gesetzes gem. § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz, die grundsätzlich auch bei Getrenntleben der Lebenspartner und bei der Auflösung der ehelichen Lebenspartnerschaft besteht.

Zum Teil sind diese Regelungen zum Unterhalt im Lebenspartnerschaftsgesetz ähnlich der von Eheleuten, so dass ein Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Partner unverzichtbar ist. Allerdings gelten hier auch eigenständige Maßstäbe – und zwar die Regelung für Eheleute, dass ein Partner seine Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen durch die Führung des Haushaltes erfüllen kann (§ 1360 Satz 2 BGB), findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Auch findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz eine eigenständige Härteklausel, wobei die Schwelle hier niedriger ist als bei getrennt lebenden Ehegatten (hier grobe Unbilligkeit gem. § 13613, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB).

Die eingetragene Lebenspartnerschaft entfaltet auch Wirkungen nach außen, so dass gem. § 8 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, wonach jeder Partner berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des partnerschaftlichen Lebensbedarfes mit Wirkung auch für den anderen Partner zu besorgen, wodurch beide Partner berechtigt und verpflichtet werden.

Wichtig ist auch, dass dem überlebenden Lebenspartner im Prinzim das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht wie einem Ehegatten. Er ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz gesetzlicher Erbe seines Lebenspartners. Auch sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine solche eingetragene Lebenspartnerschaft wieder aufzulösen, dies ist durch Gerichtsurteil gem. § 15 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz möglich – und zwar durch Aufhebung der Partnerschaft. Es gibt eine fristgebundene und eine fristlose Aufhebung der Lebenspartnerschaft – ähnlich wie bei der Ehescheidung. Allerdings findet bei solch einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nicht statt.

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Der „treulose“ Sohn

Die Eltern schlossen mit einem ihrer Söhne einen Erbvertrag ab, mit dem sie diesen als Alleinerben des Letztversterbenden einsetzten. Der Sohn verpflichtete sich in dem Vertrag, seine Eltern auf deren Verlangen in seinem Haus aufzunehmen, sie zu versorgen und zu pflegen. Einige Jahre später verzog der Sohn in eine andere Stadt, ohne seine Anschrift zu hinterlassen und sich weiter um seine Eltern zu kümmern. Diese erklärten drei weitere Jahre später die Anfechtung und den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Tod der Eltern stritten der Sohn und seine Geschwister um das Erbe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, daß die Weigerung des Sohnes, die erbvertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen, ein Grund zur Anfechtung gewesen wäre. Diese hätte aber binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen müssen und war somit verspätet. Das Gericht räumte den Eltern jedoch ein Rücktrittsrecht ein, da der Sohn die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht erbrachte und die Erbringung nach seinem Verhalten auch nicht zu erwarten war. Der noch zu Lebzeiten der Eltern erklärte Rücktritt war somit zu Recht erfolgt. Der treulose Sohn konnte sich nach dem Tod der Eltern nicht mehr auf den Erbvertrag berufen.
(Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.01.1997, 13 U 9/95, NJW-RR 1997, 708, )

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Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten

Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten geht dessen Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit gem. § 1586 b Abs. 1 BGB über. Allerdings haftet der Erbe nur in Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht geschieden worden wäre (§ 1586 Abs. b Abs. 1 Satz 3 BGB). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Erbe nicht nur für den Unterhaltsanspruch in Höhe des dem geschiedenen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsanspruchs sondern auch in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruches gem. § 2325 ff. BGB einzustehen hat. Der BGH führt in seiner Begründung an, dass in Teilen von Rechtsprechung und Literatur zwar die Auffassung vertreten wird, dass bei der Berechnung der Haftungsgrenze der Erben für die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nur der Pflichtteil und nicht die Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden, allerdings führt der Senat ausdrücklich an, dass er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag. Er geht vielmehr davon aus, dass bei der Bemessung der Haftungsgrenze der Erben für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowohl der Pflichtteilsanspruch des geschiedenen Ehegatten als auch dessen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 5/2001, S. 282).

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Unterhalt eines volljährigen Schülers

Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches eines bereits volljährigen Kindes, welches sich noch in der Schulausbildung befindet und im Haushalt seiner Mutter lebt, werden die Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Vaters zu Grunde gelegt. Die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter sind für die Bemessung des Unterhaltes des volljährigen Schülers nicht relevant.
(OLG Naumburg, FamRZ 6/2001, S. 371)

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Prozesskostenhilfe in Ehescheidungsfolgesachen

Wird eine Scheidungsfolgesache nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens als isolierte Familiensache bei Gericht anhängig gemacht, so kann hierfür Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht bewilligt werden, sofern es für die isolierte Geltendmachung keinen sachlichen Grund gibt.

(OLG Dresden, 20. ZS-FamS-, Beschluss v. 6.7.2000, Az: 20 WF 318/00)

Anmerkung:
Der Senat gibt mit dieser Entscheidung seine vormalige Rechtsprechung auf, wonach Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall nur hinsichtlich der konkreten Mehrkosten zu versagen ist.