Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Erbschaft vom Ehepartner trotz laufender Scheidung möglich

Stirbt ein Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens, so ist der überlebende Partner nicht zwangsläufig von der Erbschaft ausgeschlossen. Dies geht aus einem Grundsatzbeschluss des OLG Zweibrücken hervor. Von der Vermutung, dass eine Ehe zerrüttet war und daher ohne weiteres auch geschieden worden wäre, könne nicht zwangsläufig ausgegangen werden. Das Gericht hob mit seinem in der Zeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» veröffentlichten Beschluss die Entscheidung eines Landgerichts auf, das einem Ehemann die Ausstellung eines Erbscheins verweigert hatte. Der Betroffene hatte mit seiner Frau vereinbart, dass man sich gegenseitig zu Erben einsetze. Erst wenn der überlebende Ehegatte gestorben sei, sollten die Kinder erben. Im Dezember 1997 beantragten die Eheleute zwar die Scheidung, die Ehefrau starb jedoch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens. Anders als das Landgericht war das OLG der Auffassung, von der Vermutung des Scheiterns der Ehe dürfe nicht ohne weiteres deshalb ausgegangen werden, weil beide Eheleute die Scheidung beantragt hätten. Vielmehr müsse das Gericht zu klären versuchen, wie die Eheleute die weiteren Scheidungsfolgen geregelt hätten. Daher wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverwiesen.
(Quelle: dpa vom 19.1.2001 OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 103/00, Beschl. v. 17.8.2000)

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Kein Unterhalt für Zweitausbildung eines Kindes

Eltern müssen einem Kind grundsätzlich keinen Unterhalt für eine Zweitausbildung zahlen. Die Begründung der Richter: Eltern hätten ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, die deren Begabungen und Fähigkeiten am besten entspräche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Habe das Kind eine solche Ausbildung erhalten, bestehe regelmäßig kein Anspruch auf die Finanzierung einer zweiten Ausbildung oder einer nicht notwendigen Weiterbildung. Das Gericht lehnte mit seinen Beschlüssen die Anträge zweier Kinder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Beide Kläger wollten nach Abschluss eines Ausbildungsgangs einen zweiten Bildungsgang anschließen und verlangten dafür von ihren Eltern jeweils Unterhalt. Das OLG befand jedoch, eine Unterhaltsverpflichtung bestehe bei einer Zweitausbildung allenfalls dann, «wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhe oder die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt hätten». Dies sei hier nicht der Fall. Daher bleibe es bei dem Grundsatz, dass nach dem Abschluss etwa der Hauptschule und einer anschließenden Lehre die Unterhaltspflicht der Eltern ende.
(Qülle: dpa vom 29.1.2001 OLG Koblenz – Az.: 13 WF 650/00; 664/00)

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Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Es besteht nur dann eine Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Trennung oder Scheidung einer Ehe, wenn sich der Ehegatte, der die Zustimmung verlangt, auch verpflichtet, den anderen im Innenverhältnis so zu stellen, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde.
Auch wenn es in Zeiten des ehelichen Zusammenlebens auch so praktiziert wurde und der andere Ehepartner auf Grund seiner ungünstigen Steuerklasse keinen Rückforderungswillen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung, da auch das höhere Einkommen desjenigen Ehepartners, der auf Grund der Steuerklasse weit höheres Einkommen erzielt, dieses als Familieneinkommen zur Verfügung stellte (LG Gießen, Urteil v. 23.2.2000, FamRZ 2/2001, S. 97).

Mit einer ähnlichen Problematik hat sich auch das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 3.5.2000 auseinandergesetzt, wo es ebenfalls um die Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Steuerveranlagung im Trennungsjahr ging und zu etwaigen Schadenersatzansprüchen bei erweigerter Zustimmung (OLG Hamm, Urteil v. 3.5.2000, FamRZ 2/2001, S. 98).

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Erste Senat des BVerfG aufgrund einer Verfassungsbeschwerde (Vb) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart aufgehoben, durch welches die Beschwerdeführerin (Bf) verpflichtet worden war, ihren Ehemann von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Kindes über 150,- DM monatlich hinaus freizustellen. DasOLG hatte den zugrunde liegenden Ehevertrag, in dem neben dieser Freistellungsverpflichtung ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt vereinbart worden war, für wirksam gehalten. Die Hintergründe des Verfahrens sind in der Pressemitteilung Nr. 130/2000

vom 10. Oktober dargestellt.

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht hinsichtlich gemeinsam aufgenommener Darlehen und Kredite ab Auflösung der gemeinschaft eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB, wonach eine Aufteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Ist allerdings der Kreditbetrag nur allein einem der Partner zugute gekommen, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Weise die Kreditsumme auch für Zwecke des anderen Partners verwendet wurde (OLG Hamm, Urteil v. 19.10.1999, FamRZ 2/2001, S. 95).

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Scheidung: Alleinverdiener haftet weiter für Mietschulden

Ein Alleinverdiener, der sich von seinem Ehepartner trennt und aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, haftet weiter für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Wie lange und in welcher Höhe könne aber angemessen begrenzt werden, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Ein alleinverdienender Ehemann hatte nach der Trennung die ehemals gemeinsam gemietete Vier-Zimmer-Wohnung seiner Frau und dem Sohn überlassen. Die Frau war auf Sozialhilfe angewiesen. Das Amtsgericht Kiel hatte die Wohnung später der Frau zugewiesen und den Mann aus seiner Mithaftung entlassen. Dagegen hatte die Hausbesitzerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht gab der Vermieterin teilweise Recht und entschied, daß der Mann bis Ende kommenden Jahres mit einem Betrag bis zu 10 000 Mark für Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haftet.
(Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 13 UF 40/98)

VonHagen Döhl

Unterhaltsvorschuss bei Eheschließung des betreuenden Elternteils

Mit dieser Problematik hat sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen.
Hintergrund ist der, dass ein Kind zunächst Unterhaltsvorschuss erhielt. Nachdem seine Mutter geheiratet hatte, wurde diese Leistung unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz eingestellt, weil der neue Ehepartner der Mutter für den Unterhalt aufkomme. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Göttingen.
Dieses hat mit Beschluss vom 29.9.1999 das Verfahren gem. Art. 100 1 Satz GG ausgesetzt und will eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Unterhaltsvorschussgesetz, den die Kammer des Verwaltungsgerichtes Göttingen für verfassungswidrig -und damit für unvereinbar mit Art. 3 1 i.V. mit 6 1 GG – hält einholen.
Bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht diese Problematik (Unterhaltsanspruch des nunmehrigen „Stiefkindes“) beurteilt, nachdem die Mutter, bei der das Kind lebt, nunmehr geheiratet hat und der Ehepartner nicht der leibliche Vater des mdj. Kindes ist.

VonHagen Döhl

Zum 01.01.2001 in Kraft tretende Änderung des Kindesunterhaltsrechts

Das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1 Nr. 48, Seite 1479) bringt insbesondere eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB mit sich. Hiernach soll das staatliche Kindergeld nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet werden, wenn der Barunterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. 135 % des Regelbetrages – Ost liegen geringfügig über der Einkommensgruppe 4 der Berliner Tabelle bzw. der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden. Der Einstufung in die Unterhaltsgruppe 4 liegt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 3.100,00 – 3.500,00 DM des Unterhaltspflichtigen zugrunde. 135 % des Regelbetrages – West entsprechen der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. 135 % des Regelbetrages – Ost bedeuten für die erste Altersstufe (0-5 Jahre) 438,00 DM Kindesunterhalt abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld in Höhe von 135,00 DM, demnach einen verbleibenden Unterhalt von 303,00 DM. In der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 530,00 DM, so dass nach hälftigem Abzug des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 395,00 DM verbleibt und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) sind 135 % des Regelbetrages 628,00 DM, so dass unter hälftiger Anrechnung des staatlichen Kindergeldes in Höhe von 135,00 DM ein Zahlbetrag in Höhe von 493,00 DM verbleibt. Das bedeutet, dass für alle darunter liegenden Unterhaltsbeträge lediglich eine anteilige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes erfolgt bzw. mitunter gar kein staatliches Kindergeld Anrechnung findet.
Diese Gesetzesänderung, die eine isolierte Änderung der Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB) darstellt führt aber nicht dazu, dass die von Bund und den Ländern zu tragenden Unterhaltsvorschußleistungen nach § 2 und 8 UVG angehoben werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass der neue § 1612 b Abs. 5 BGB nicht auf volljährige Kinder und auch nicht auf volljährige Schüler im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung findet.

Eine Abänderung alter Unterhaltstitel aufgrund dieses neuen Gesetzes ist nach dem Unterhaltstitelanpassungsgetz (Bundesgesetzblatt 2000, Teil 1, Seite 1480 Art. 4) möglich. Hiernach erfolgt eine Abänderung des alten Titels lediglich hinsichtlich der Kindergeldanrechnung, nicht jedoch hinsichtlich des Bedarfsbetrages. Dieses Gesetz tritt ebenso am 01.01.2001 in Kraft und zu beachten ist hierbei, das dieses Gesetz bereits am 01.01.2006 wieder außer Kraft tritt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist die Anpassung des alten Unterhaltstitels für minderjährige Kinder auf die neue Kindergeldanrechnung bis zum 31.12.2005 auf Antrag im vordruckfreien vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO möglich. Wichtig ist hierbei auch, dass die Abänderung des Unterhaltstitels erst ab dem Tag nach dem Eingang des Antrags bei Gericht möglich ist. Für die Vergangenheit ist keine Abänderung möglich, auch nicht bei Verzug des Verpflichteten

VonHagen Döhl

Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteilsanspruch

Der Einwand des Erben im Pflichtteilsprozess, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser bereits sogenannte bestimmte Vorempfänge erhalten habe, die er sich auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müsse, ist gemäß § 2315 BGB begründet, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu seinen Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, hinsichtlich der er bestimmte, dass diese auf den Pflichtteil anzurechnen sein sollen (Palandt/Edenhofer Rd.-Nr. 1 zu § 2315 BGB).
Der Erbe muss allerdings den Nachweis führen, dass der Erblasser bereits bei der Zuwendung (und nicht später) bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden soll. Unter Umständen kommt auch eine stillschweigende Anrechnungsbestimmung in Betracht.

Hinweis: Der Pflichtteilsanspruch verjährt übrigens innerhalb von 3 Jahren seit der Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 BGB). Im Zweifel wird es in der Regel auf die Kenntnis von dem Testament, durch das die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten geregelt wurde, ankommen. Ohne die Kenntnis von der Verfügung des Erblassers beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ab Eintritt des Erbfalles.

VonHagen Döhl

Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Erwartet die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind, kann der Ehemann wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsvermutung nach § 1599 II S. 1 Hs. 1 BGB schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung begehren.
(OLG Karlsruhe, Beschluß v. 13.4.2000 – 20 WF 32/00)