Die Eltern schlossen mit einem ihrer Söhne einen Erbvertrag ab, mit dem sie diesen als Alleinerben des Letztversterbenden einsetzten. Der Sohn verpflichtete sich in dem Vertrag, seine Eltern auf deren Verlangen in seinem Haus aufzunehmen, sie zu versorgen und zu pflegen. Einige Jahre später verzog der Sohn in eine andere Stadt, ohne seine Anschrift zu hinterlassen und sich weiter um seine Eltern zu kümmern. Diese erklärten drei weitere Jahre später die Anfechtung und den Rücktritt vom Erbvertrag. Nach dem Tod der Eltern stritten der Sohn und seine Geschwister um das Erbe.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte, daß die Weigerung des Sohnes, die erbvertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen, ein Grund zur Anfechtung gewesen wäre. Diese hätte aber binnen eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen müssen und war somit verspätet. Das Gericht räumte den Eltern jedoch ein Rücktrittsrecht ein, da der Sohn die vereinbarten Versorgungsleistungen nicht erbrachte und die Erbringung nach seinem Verhalten auch nicht zu erwarten war. Der noch zu Lebzeiten der Eltern erklärte Rücktritt war somit zu Recht erfolgt. Der treulose Sohn konnte sich nach dem Tod der Eltern nicht mehr auf den Erbvertrag berufen.
(Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.01.1997, 13 U 9/95, NJW-RR 1997, 708, )
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