Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist eingebrachtes Bodenreformland zugunsten eines Erben des Landeinbringers zu berücksichtigen, wenn der Erbe zuteilungsfähig war. Dass es ihm – förmlich – zugeteilt worden ist, ist nicht Voraussetzung.
Hat ein an sich zuteilungsfähiger Erbe die Übernahme des Bodens abgelehnt, so findet das Grundstück bei der Berechnung der Abfindungsansprüche keine Berücksichtigung.
(BGH, Beschl. v. 26.10.1999 – BLw 17/99 – (43/00) ) Aus den Gründen: …
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