Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften – Lebenspartnerschaftsgesetz

VonHagen Döhl

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften – Lebenspartnerschaftsgesetz

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.2.2001 besteht für gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen. Diese Eintragung begründer auch rechtliche Wirkungen und Befugnisse. So sind die Lebenspartner gem. § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes berechtigt, einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) zu bestimmen – und zwar den Geburtsnamen eines der Partner.

Das Hauptanliegen der eingetragenen Lebenspartnerschaften ist die gemeinsame Fürsorge und Unterstützung und dass die Partner füreinander Verantwortung tragen (§ 2 Lebenspartnerschaftsgesetz). Somit besteht auch eine gegenseite Unterhaltspflicht kraft Gesetzes gem. § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz, die grundsätzlich auch bei Getrenntleben der Lebenspartner und bei der Auflösung der ehelichen Lebenspartnerschaft besteht.

Zum Teil sind diese Regelungen zum Unterhalt im Lebenspartnerschaftsgesetz ähnlich der von Eheleuten, so dass ein Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Partner unverzichtbar ist. Allerdings gelten hier auch eigenständige Maßstäbe – und zwar die Regelung für Eheleute, dass ein Partner seine Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen durch die Führung des Haushaltes erfüllen kann (§ 1360 Satz 2 BGB), findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Auch findet sich im Lebenspartnerschaftsgesetz eine eigenständige Härteklausel, wobei die Schwelle hier niedriger ist als bei getrennt lebenden Ehegatten (hier grobe Unbilligkeit gem. § 13613, 1579 Nr. 2 bis 7 BGB).

Die eingetragene Lebenspartnerschaft entfaltet auch Wirkungen nach außen, so dass gem. § 8 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, wonach jeder Partner berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des partnerschaftlichen Lebensbedarfes mit Wirkung auch für den anderen Partner zu besorgen, wodurch beide Partner berechtigt und verpflichtet werden.

Wichtig ist auch, dass dem überlebenden Lebenspartner im Prinzim das gleiche Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht wie einem Ehegatten. Er ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz gesetzlicher Erbe seines Lebenspartners. Auch sind die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine solche eingetragene Lebenspartnerschaft wieder aufzulösen, dies ist durch Gerichtsurteil gem. § 15 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz möglich – und zwar durch Aufhebung der Partnerschaft. Es gibt eine fristgebundene und eine fristlose Aufhebung der Lebenspartnerschaft – ähnlich wie bei der Ehescheidung. Allerdings findet bei solch einer Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nicht statt.

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