Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2001 ist nun auch ein dem Schuldner eingeräumter Dispokredit seiner Bank pfändbar.
Ein Finanzamt hatte wegen der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners sämtliche Forderungen eines Sparkassenkunden gegen seine Bank gepfändet. Das Kreditinstitut hatte mitgeteilt, dass das Konto kein Guthaben aufweise und deshalb an das Finanzamt nichts überwiesen. Gleichwohl hat es im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentrahmenlimits weiter Überweisungs- und Auszahlungsaufträge des Schuldners ausgeführt. Das Finanzamt verlangte nunmehr diese Beträge zur Deckung der Steuerschulden heraus. Das OLG Hamm hatte die Forderung abgewiesen. Der 9. BGH Zivilsenat hob das OLG-Urteil mit der Begründung auf, dass durch die Vereinbarung eines Dispokredites ein Rechtsanspruch gegen die Bank entstehe, der – wie jede andere Forderung – pfändbar sei und zwar auch im Voraus.
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