Nach Auffassung des OLG Braunschweig (FamRZ 2000,1246) ist eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes auf beide Elternteile nur gerechtfertigt, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil auch Unterhalt leistet und hierzu verpflichtet ist. Demnach hat eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes zu unterbleiben, wenn der Elternteil des volljährigen Kindes, der das Kindergeld bezieht, nicht auch für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat und der andere Elternteil den Unterhalt des Kindes allein aufzubringen hat.
Gleiche Auffassung ist das OLG Schleswig (FamRZ 2000, 1245). Nach Auffassung des OLG Schleswig ist das Kindergeld in voller Höhe auf die Unterhaltspflicht eines Elternteils anzurechnen, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig ist. Gem. § 1612 b Abs. 1 BGB erbringt der das Kind betreuende Elternteil mit der tatsächlichen Versorgung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag, der dem des barunterhaltleistenden Elternteils gleichwertig ist. Da jedoch zumindest gegenüber solchen volljährigen Kindern, die nicht von der Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasst werden (es handelt sich hierbei um volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der Allgemeinen Schulausbildung befinden), keine Betreuungsleistungen mehr zu erbringen sind, ist eine Halbteilung des staatlichen Kindergeldes nur gerechtfertigt, wenn der das Kindergeld beziehende Elternteil anderweitig Unterhalt für das Kind leistet.
(OLG Braunschweig – FamRZ 2000,1246)
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