Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten geht dessen Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit gem. § 1586 b Abs. 1 BGB über. Allerdings haftet der Erbe nur in Höhe des Betrages, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht geschieden worden wäre (§ 1586 Abs. b Abs. 1 Satz 3 BGB). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Erbe nicht nur für den Unterhaltsanspruch in Höhe des dem geschiedenen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsanspruchs sondern auch in Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruches gem. § 2325 ff. BGB einzustehen hat. Der BGH führt in seiner Begründung an, dass in Teilen von Rechtsprechung und Literatur zwar die Auffassung vertreten wird, dass bei der Berechnung der Haftungsgrenze der Erben für die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nur der Pflichtteil und nicht die Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden, allerdings führt der Senat ausdrücklich an, dass er sich dieser Auffassung nicht anzuschließen vermag. Er geht vielmehr davon aus, dass bei der Bemessung der Haftungsgrenze der Erben für den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowohl der Pflichtteilsanspruch des geschiedenen Ehegatten als auch dessen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 5/2001, S. 282).
Über den Autor