Prozesskostenhilfe in Ehescheidungsfolgesachen

VonHagen Döhl

Prozesskostenhilfe in Ehescheidungsfolgesachen

Wird eine Scheidungsfolgesache nach Abschluss des Ehescheidungsverfahrens als isolierte Familiensache bei Gericht anhängig gemacht, so kann hierfür Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht bewilligt werden, sofern es für die isolierte Geltendmachung keinen sachlichen Grund gibt.

(OLG Dresden, 20. ZS-FamS-, Beschluss v. 6.7.2000, Az: 20 WF 318/00)

Anmerkung:
Der Senat gibt mit dieser Entscheidung seine vormalige Rechtsprechung auf, wonach Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall nur hinsichtlich der konkreten Mehrkosten zu versagen ist.

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Hagen Döhl administrator

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