Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

VonHagen Döhl

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die bisher gültigen Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.1999) durch neue Unterhaltsleitlinien ersetzt, die ab ab 01.07.2001 anzuwenden sind.

Im Vorfeld wurde mit den Oberlandesgerichten Jena, Naumburg und Rostock eine Einigung über die sog. Selbstbehaltssätze, d.h. die Beträge, die der Unterhaltspflichtige von seinen monatlichen Nettoeinkünften zur Deckung seines eigenen Bedarfs behalten darf, die also die Unterhaltspflicht begrenzen, erzielt.

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, steht dem Unterhaltspflichtigen der kleine Selbstbehalt zu, um seinen notwendigen Eigenbedarf zu decken. Dieser sogenannte notwendige Selbstbehalt beträgt nach den neuen Unterhaltsleitlinien bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1.465 DM (1999: 1.370 DM), sonst 1.270 DM (1999: 1.190 DM) monatlich.

Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt, d.h. der zur Deckung eines angemessenen Eigenbedarfs erforderliche Betrag, der i.d.R. mit 1.760 DM (1999: 1.645 DM) bemessen wird. Dieser Selbstbehalt gilt für den Unterhaltspflichtigen auch dann, wenn er von einem Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut und mit dem er weder verheiratet war noch ist, auf Unterhalt in Anspruch genommen wird.

Bei Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten mindestens der notwendige Selbstbehalt – wie gegenüber minderjährigen Kindern – zu.

Sind Eltern im Alter bedürftig, weil sie beispielsweise nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung aufzubringen, so kann ihnen ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren erwachsenen Kindern zustehen. Dies aber nur dann und insoweit, als den „Kindern“ nach Abdeckung der Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter, also insbesondere ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder, noch mehr als der angemessene Eigenbedarf verbleibt. Dieser wird nach den neuen Unterhaltsleitlinien mit 2.200 DM monatlich (1999: 2.055 DM) angesetzt.

Auch der Unterhalt für Kinder wurde in den neuen Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Unterhaltstabelle weist Richtsätze aus, die sich auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei unterhaltsberechtigten Kindern beziehen (bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ergeben sich entsprechende Ab- oder Zuschläge). Danach beträgt der bare Kindesunterhalt z.B. bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.250 bis 2.550 DM:

– bei Kindern bis zu 5 Jahren 366 DM

– von 6 bis 11 Jahren 444 DM

– von 12 bis 17 Jahren 525 DM

– ab 18 Jahren 606 DM.

Nach einer seit 01.01.2001 geltenden gesetzlichen Neuregelung ist hierauf bei minderjährigen Kindern das Kindergeld nur noch teilweise anzurechnen. Im Beispielsfall müsste der Unterhaltspflichtige für das Kind bis zu 5 Jahren 324 DM, für das im Alter von 6 bis 11 Jahren 420 DM und für das von 12 bis 17 Jahre 523 DM zahlen.

Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird mit regelmäßig 1.075 DM (bisher 1.020 DM) monatlich bemessen.

Die vorgenannten Werte stellen insgesamt nur Pauschbeträge für den Regelfall dar. Welcher Unterhalt im Einzelfall letztlich beansprucht werden kann oder zu zahlen ist, muss deshalb jedesmal konkret festgestellt werden.

Die neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden können beim
Oberlandesgericht Dresden, PF 12 07 32, 01008 Dresden,
oder über die Email-Adresse: daniela.gruber@olg.justiz.sachsen.de
gegen Kostenerstattung angefordert werden.

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