Der BGH vertrat bislang hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten die Auffassung, dass sich das Maß des Unterhaltes grundsätzlich nur nach dem von dem Unterhaltspflichtigen während der Ehe erzielten Einkommen bestimmt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielte, sondern den Haushalt führte und ggf. die gemeinsamen Kinder betreute. Sofern Einkünfte nach der Ehescheidung hinzukamen, so bestimmten diese nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, dass sie schon während der Ehe sicher zu erwarten waren. Somit wurden eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die er erst nach der Ehescheidung erzielt, bedarfsdeckend auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet nach der sogenannten Differenzmethode. Dies hatte zur Folge, dass ein reduzierter Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu verzeichnen war.
Mit seinem Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99) hat der BGH seine bisherige Auffassung aufgegeben und entschieden, dass für die Bedarfsbemessung gleichfalls das vom Unterhaltsberechtigten nach der Ehescheidung erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Dies wird damit begründet, dass die nach der Ehescheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit gleichsam als Surrogat für die bisherige Familienarbeit angesehen werden kann und es somit gerechtfertigt ist, das hiermit erzielte Einkommen in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch ist somit nach der sogenannten Differenzmethode zu ermitteln, wonach sich im Vergleich zu der Anrechnungsmethode nach vormaliger Rechtsprechung ein höhrer Unterhaltsanspruch ergibt (BGH, Pressemitteilung Nr. 44/2001, vom 13.6.2001)
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