Zugewinnausgleich: „Reine Geldverschwendung“

VonHagen Döhl

Zugewinnausgleich: „Reine Geldverschwendung“

Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Nach § 1375 Abs. 2, Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den er sein Vermögen verschwendet hat. Mit einem ungewöhnlichen Fall der Geldverschwendung hatte sich das Oberlandesgericht Rostock zu befassen. Ein Ehemann hob sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto ab und verbrannte es aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Ofen. Das Gericht entschied, dass sich der durch die ungewöhnliche Aktion verloren gegangene Geldbetrag auf das Endvermögen des Mannes nicht mindernd auswirkt. Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist der Ehegatte daher so zu behandeln, als wäre das verbrannte Geld noch vorhanden. Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert beseitigt oder vernichtet wird; entscheidend ist allein, dass die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vergeudung des Vermögenswertes „menschlich verständlich“ ist. Beschluss des OLG Rostock vom 19.01.1999 8 WF 295/98

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