Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

BGH folgt Mindermeinung zum Reparaturkostenersatz

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes zu.
(BGH 29.4.2003 – VI ZR 393/02)

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Alleinhaftung einer verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrerin

Eine verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrerin hat den ihr durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw´s tritt in diesem Fall vollständig zurück.
(OLG Celle, Urteil vom 31.01.2003 – 14 U 222/02)

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Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig grob fahrlässiges Verhalten

Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist.
(BGH Urteil vom 29.1.2003 – IV ZR 173/01)

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Zum Verhältnis von Fußgänger und Kraftfahrer

1.Ein Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat.

2. Das Verschulden eines Kraftfahrers kann ferner dann als gering zu beurteilen sein oder gar vollständig hinter dem Mitverschulden eines Geschädigten zurücktreten, wenn dieser es versäumt hat, einen in unmittelbarer Nähe gelegenen, durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Überweg zu benutzen.

3. So handelt der Fußgänger grob fahrlässig, wenn er innerhalb einer Ortschaft die Fahrbahn einer Straße bei Dunkelheit in einer Entfernung von 20 Metern von einem ampelgeregelten Überweg überschreitet; er hat infolge alleinigen Verschuldens den erlittenen Schaden selbst zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Fußgänger etwa 10 Meter von einer Lichtzeichenanlage entfernt den Fahrdamm überquert. Überhaupt ist der Fußgänger verpflichtet, die Fahrbahn an dem ampelgeregelten Überweg zu überqueren, welcher 40 Meter entfernt liegt, wenn es die Verkehrslage erfordert. Wenn dies erforderlich ist, hat der Fußgänger den Schaden selbst zu tragen.
(Kammergericht Urteil vom 03.01.2002 – 12 U 4708/00)

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Beweislast bei Wild auf der Fahrbahn

Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s. a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 – 9 U 178/02
(OLG Naumburg Urteil vom 17.12.2002 – 9 U 187/02)

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Haftungsanteil beim Auffahrunfall

Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)

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Bagatellgrenze für Sachverständigengutachten

Der Geschädigte, der die Regulierung seines Fahrzeugschadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auf fiktiver Basis abrechnen will, hat die Erforderlichkeit dieser Sachverständigenkosten dann besonders darzutun, wenn die Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer unterhalb des Bereiches von 750,00 € liegen. Die bislang praktizierte Bagatellgrenze von 500,00 € für Sachverständigengutachten ist in Anbetracht des gestiegenen Reparaturkostenniveaus als viel zu niedrig anzusehen.
(AG Sömmerda, Urteil v. 14.5.2002 – 1 C 8/02)

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Ausweichmanöver vor Kleintier mit einem Motorrad

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist bei einem Motorradfahrer, der während der Kurvenfahrt den Zusammenstoss mit einem Kleintier durch Abbremsen und Ausweichen zu vermeiden versucht anders als bei einem Pkw-Fahrer im Regelfall keine Unverhältnismäßigkeit und grobe Fahrlässigkeit anzunehmen.
(OLG Hamm MVZ 2001, 466)

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Fehlende Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung

Dem Betroffenen kann der Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO) nicht gemacht werden, wenn die Sicht auf das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen durch einen Sattelzug verstellt war.

(OLG Oldenburg Beschluss vom 13.06.2002 – 147/02-3)

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Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen

Hochwasserschäden an Kraftfahrzeugen sind in der Regel von der Kasko-Versicherung abgedeckt. Vorausgesetzt, der Schaden ist direkt durch Überschwemmungen entstanden. Es gilt die Faustregel: Die Versicherung zahlt, wenn das Wasser zum Auto kam und zahlt nicht, wenn das Auto zum Wasser kam. Die Kosten für die Instandsetzung werden bis zum Wiederbeschaffungswert gezahlt. Für vom Hochwasser verschmutzte Innenausstattungen gibt es ebenfalls Geld. Auch hier ist es ratsam, die Schäden so schnell wie möglich zu melden und mit Fotos zu dokumentieren.