Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)
Beim Auffahrunfall überwiegt grundsätzlich der Haftungsanteil desAuffahrenden auch dann, wenn der Vordermann grundlos bremst.
(OLG Celle im Urteil vom 27.6.2002 – 14U248/01)
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