Dem Betroffenen kann der Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO) nicht gemacht werden, wenn die Sicht auf das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrszeichen durch einen Sattelzug verstellt war.
(OLG Oldenburg Beschluss vom 13.06.2002 – 147/02-3)
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