Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig grob fahrlässiges Verhalten

VonHagen Döhl

Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig grob fahrlässiges Verhalten

Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist.
(BGH Urteil vom 29.1.2003 – IV ZR 173/01)

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