Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig grob fahrlässiges Verhalten
Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig grob fahrlässiges Verhalten
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen ist.
(BGH Urteil vom 29.1.2003 – IV ZR 173/01)
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