Vertragsstrafenobergrenze durch BGH gekappt

VonHagen Döhl

Vertragsstrafenobergrenze durch BGH gekappt

Der BGH hat die bisherigen Vertragesstrafenobergrenzen bei verspäteter Fertigstellung von Bauleistungen überraschend deutlich abgesenkt. Nach einem am 25. März 2003 veröffentlichten Urteil benachteilige eine Vertragsklausel, die für verspätete Fertigstellungen eine Obergrenze von 10 % der Bausumme festsetzt, die Baufirma unangemessen. Es sei allenfalls erlaubt, das Unternehmen bis zur Obergrenze von 5 % mit einer Vertragsstrafe zu belegen.
(BHG, Urteil v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01)

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