Kommt ein Fahrzeug nach einer Vollbremsung in einer langgezogenen Kurve unter im Übrigen ungeklärten Umständen von der Fahrbahn ab und behauptet der Fahrer, dass die Unfallursache für den Unfall ein plötzlich auf der Fahrbahn auftauchendes Reh gewesen sei, so muss er die Existenz des Rehs als atypischen Geschehensablauf beweisen (zur Abgrenzung Anscheinsbeweis, Beweis eines atypischen Geschehensablaufes s. a. Senat, Urteil vom 17.12.2002 – 9 U 178/02
(OLG Naumburg Urteil vom 17.12.2002 – 9 U 187/02)
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