Eine verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrerin hat den ihr durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw´s tritt in diesem Fall vollständig zurück.
(OLG Celle, Urteil vom 31.01.2003 – 14 U 222/02)
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