BGH folgt Mindermeinung zum Reparaturkostenersatz

VonHagen Döhl

BGH folgt Mindermeinung zum Reparaturkostenersatz

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes zu.
(BGH 29.4.2003 – VI ZR 393/02)

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