1.Ein Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat.
2. Das Verschulden eines Kraftfahrers kann ferner dann als gering zu beurteilen sein oder gar vollständig hinter dem Mitverschulden eines Geschädigten zurücktreten, wenn dieser es versäumt hat, einen in unmittelbarer Nähe gelegenen, durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Überweg zu benutzen.
3. So handelt der Fußgänger grob fahrlässig, wenn er innerhalb einer Ortschaft die Fahrbahn einer Straße bei Dunkelheit in einer Entfernung von 20 Metern von einem ampelgeregelten Überweg überschreitet; er hat infolge alleinigen Verschuldens den erlittenen Schaden selbst zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Fußgänger etwa 10 Meter von einer Lichtzeichenanlage entfernt den Fahrdamm überquert. Überhaupt ist der Fußgänger verpflichtet, die Fahrbahn an dem ampelgeregelten Überweg zu überqueren, welcher 40 Meter entfernt liegt, wenn es die Verkehrslage erfordert. Wenn dies erforderlich ist, hat der Fußgänger den Schaden selbst zu tragen.
(Kammergericht Urteil vom 03.01.2002 – 12 U 4708/00)
Über den Autor