Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Eigenschaft „fabrikneu“ eines Fahrzeuges bei bevorstehendem Modellwechsel und Hinweispflicht des Händlers

Eine Klägerin hatte bei einem Autohändler einen BMW 523 i gekauft. Nach dem der Hersteller an der Baureihe, der das Fahrzeug angehörte, eine sogenannte „Modellpflege“ vorgenommen hatte, in deren Rahmen die Produktion des von der Klägerin erworbenen Modells eingestellt wurde, war der Kaufvertrag geschlossen worden. Die Kläger berief sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu hätte bezeichnet werden dürfen, weil das Modell nicht mehr unverändert hergestellt worden sei. Sie verlangte von dem Händler die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Schadenersatz. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Zeitpunkt, in dem fabrikintern die Produktion umgestellt werde, sei häufig Händlern und Kunden nicht bekannt. Deshalb müsse darauf abgestellt werden, wann die Auslieferung des neuen Modells in den Handel beginne. Da der Kaufvertrag vorliegend vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden sei, habe der Wagen als fabrikneu bezeichnet werden dürfen. Darüber hinaus habe die Verkäuferin auch nicht von sich aus auf den bevorstehenden Modellwechsel hinweisen müssen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der auf den Zeitpunkt der Produktionseinstellung abzustellen ist. Der Zeitpunkt sei entgegen den Bedenken des Berufungsgerichtes hinreichend genau feststellbar. Das Berufungsgericht müsse außerdem erneut prüfen, ob der beklagte Händler verpflichtet war, ungefragt auf den bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, wenn bei Vertragsabschluss die Produktion des Modells 523 i noch nicht eingestellt war, die neuen Modelle aber bereits im Handel angeboten wurden. Nur bei Bejahung einer solchen Aufklärungspflicht könne der Klägerin ein Schadenersatzanspruch aus Verschulden beim Vertragsabschluss zustehen.
(BGH, Urteil v. 16.7.2003 – VIII ZR 243/02)

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Verkehrszeichen: Geltungsbereich von Zusatzschildern

Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.3.2003 3 C 51/02)

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Nutzungsausfall bei Nachbesserungsarbeiten?

Ein Kfz-Händler, der einen nicht erkennbaren Fahrzeugmangel (hier: Getriebeautomatik) unverzüglich und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt erledigen lässt, schuldet dem Käufer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit während der Reparaturarbeiten.
(LG Aachen, Urteil v. 11.4.2003 – 5 S 40/03)

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Bundesjustizministerin will die Möglichkeiten zur Verhängung von Fahrverboten erweitern

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries plant, nach der Sommerpause dem Bundeskabinett einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Richter künftig erweiterte Möglichkeiten haben, ein Fahrverbot als Strafe zu verhängen.
Bislang ist das Fahrverbot nach § 44 StGB eine sogenannte Nebenstrafe. Nach den Plänen des Bundesjustizministeriums soll das Fahrverbot zur Hauptstrafe aufgewertet werden. Damit hätten die Gerichte künftig die Möglichkeit, das Fahrverbot nicht nur wie bisher neben, sondern auch anstatt einer Geld- oder Freiheitsstrafe als alleinige Strafe zu verhängen. Damit soll ein breiteres Handlungsspektrum für die zu verhängenden Fahrverbote entsprechend der Schwere der Tat verbunden werden. Die zeitliche Dauer des Fahrverbotes soll von bisher 3 auf dann bis zu 6 Monate ausgedehnt werden. Das Fahrverbot soll allerdings nur verhängt werden können, wenn ein Verkehrsbezug der Straftat zu erkennen ist (reine Verkehrsdelikte oder solche Delikte, bei denen das Fahrzeug als Tatmittel oder Werkzeug eingesetzt wurde).
(Quelle: NJW 32/2003)

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Wahl des falschen Kraftstoffs kein Unfallschaden im versicherungsrechtlichen Sinne

Der durch die Wahl des falschen Kraftstoffs (hier: Benzin statt Diesel) entstandene Motorschaden ist kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S. von § 12 Abs. 1 II e AKB.
(BGH, Urteil vom 25.6.2003 – IV ZR 322/02)

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Anschein der schuldhaften Unfallverursachung

Gegen denjenigen, der beim Ausfahren aus einem Grundstück mit dem fließenden Verkehr kollidiert, spricht der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung. Wenn ein (Mit-)Verschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus Betriebsgefahr zurück.
(OLG Celle, Urteil vom 22.5.2003 – 14 U 239/02)

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Kein Rotlichtverstoß bei Halt vor dem Schutzbereich

Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO immer dann vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer Ampel, das nach der StVO „Halt“ bedeutet, missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist hingegen nicht gegeben, wenn der Betroffene die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z.B. der Kreuzung, anhält. Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.
(BGH, NZV 1998, 119, 129 u.a.)

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Anspruch auf Vertragswerkstatt auch bei fiktiven Reparaturkosten

Auch ohne Instandsetzung in einer Fachwerkstatt darf der Geschädigte seiner (fiktiven Schadenberechnung) die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Er kann nicht auf die niedrigeren ortsüblichen Durchschnittspreise verwiesen werden.
(BGH 29.4.2003 – VI ZR 398/02)

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Nachlackierung eines gebrauchten Pkws als Sachmangel

Eine Nachlackierung eines gebrauchten Pkws, die nur durch einen erfahrenen Sachverständigen oder mit technischem Aufwand (Lackstärkemessgerät) festgestellt werden könnte und die Kaufsache weder wirtschaftlich noch technisch und optisch entwertet, stellt keinen Fehler der Kaufsache dar und verpflichtet den verkaufenden Händler nicht zum Schadenersatz.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2002 – 3 U 37/02)

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Absehen vom Fahrverbot

Wird ein Fahrverbot verhängt, muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, dass sich der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, bewusst gewesen ist. Bei der erforderlichen Abwägung kann dem Umstand, dass der Betroffene irrtümlich ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen hat, Bedeutung zukommen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 4.2.2003 – 4 Ss OWi 74/03)