Anschein der schuldhaften Unfallverursachung

VonHagen Döhl

Anschein der schuldhaften Unfallverursachung

Gegen denjenigen, der beim Ausfahren aus einem Grundstück mit dem fließenden Verkehr kollidiert, spricht der Anschein der schuldhaften Unfallverursachung. Wenn ein (Mit-)Verschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus Betriebsgefahr zurück.
(OLG Celle, Urteil vom 22.5.2003 – 14 U 239/02)

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