Ein Rotlichtverstoß liegt nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 StVO immer dann vor, wenn der Kraftfahrer das Rotlicht einer Ampel, das nach der StVO „Halt“ bedeutet, missachtet hat. Ein Rotlichtverstoß ist hingegen nicht gegeben, wenn der Betroffene die Ampel zwar bei Rotlicht passiert hat, er aber noch vor dem eigentlichen Schutzbereich, z.B. der Kreuzung, anhält. Dann handelt es sich nur um einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.
(BGH, NZV 1998, 119, 129 u.a.)
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