Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Verletzung geht vor Wartepflicht

Ein verletzter Autofahrer muss nach einem Unfall auf einer einsamen Strecke nicht auf die Polizei warten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/ Main hervor, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitgeteilt haben. Ein Mann hatte nachts auf der Autobahn die Kontrolle über sein Auto verloren, kam von der Fahrbahn ab, durchbrach einen Wildzaun und überschlug sich mehrmals. Der schwer verletzte Fahrer ging daraufhin über das Feld zu einem beleuchteten Haus, um Hilfe zu erbitten. Als der Unglücksfahrer bei seiner Versicherung den Vollkasko-Schaden von 56.000 Mark einreichte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, er sei seiner Verpflichtung am Unfallort auf die Polizei zu warten, nicht nach gekommen. Er habe sich somit grob fahrlässig verhalten, weil eine ordnungsgemäße Unfallaufnahme verhindert wurde. Das OLG widersprach dieser Ansicht, wie zuvor auch das Landgericht Frankfurt. Dem Mann sei keine grobe Fahrlässigkeit vor zu werfen. Es sei nachvollziehbar, dass der Mann sich zunächst um seine Verletzungen gekümmert habe. Da nur ein geringer Fremdschaden am Zaun entstanden sei und kein anderes Fahrzeug beteiligt war, gehe die Gesundheit vor der Bürokratie. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen.
(OLG Frankfurt/Main 7 U 155/00)

Danach könnte das Verhalten des Fahrzeugführers auch nicht als Unerlaubtes Verlassen des Unfallortes bestraft werden.

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Beweislastumkehr auch bei Gebrauchtwagenkauf

Bleibt ein gebraucht gekauftes Auto kurz nach dem Kauf mit einem Motorschaden liegen, so wird der Käufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf durch Beweislastumkehr nach § 476 BGB geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Nach Ausffassung der Richter werde vermutet, dass der Defekt «im Keim» bereits beim Erwerb vorgelegen habe. Der Verkäufer müsse demnach versuchen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen.
(OLG Köln Urteil vom 11.11.2003; Az.: 22 U 88/03)

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Anhalten bei gelber Verkehrsampel

Wenn eine Kreuzungsampel gelb zeigt, so muss angehalten werden, wenn eine Vorampel beim Vorbeifahren bereits gelb geblinkt hat.
Grundsätzlich muss vor auf Gelb schaltenden Ampeln nicht angehalten werden, wenn das nur mit einem gefährlichen Bremsmanöver möglich ist, welches zu einem Auffahrunfall führen könnte. Eine blinkende Vorampel warnt den Autofahrer aber bereits vor dieser Gefahr, so dass dieser seine Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern und problemlos vor der gelb zeigenden Ampel anhalten kann.
(OLG Hamm 16.5.2003 – 9 U 84/02)

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Streupflicht an innerstädtischen Kreuzungen

Bei einer „verkehrswichtigen“ Einbahnstraße mit 2 parallellaufenden Fahrspuren muss mit einer derart zügigen Fahrweise gerechnet werden, dass jedenfalls der Bereich vor ampelgeregelten Kreuzungen als „gefährlich“ in den jeweiligen Räum- und Streuplan aufzunehmen ist.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 28.8.2003 – 4 U 1635/03)

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Bußgeldbescheid: Keine wirksame Zustellung ohne Vollmacht

Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger, so ist sie unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt sich (noch) keine Vollmacht bei den Akten befindet. Diese Zustellung hat daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 2. Alternative OwiG. Für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO n.F. ist wegen des Direktverweises des OwiG in das Verwaltungszustellungsgesetz VWZG kein Raum. Zwar sind die in § 46 Abs. 1 OwiG die Vorschriften der StPO grundsätzlich im Bußgeldverfahren anwendbar, welche in § 37 Abs. 1 StPO wiederum für das Verfahren bei Zustellungen auf die Vorschriften der ZPO und damit auch auf § 189 ZPO n.F. verweisen. Gemäß § 46 Abs. 1 OwiG sollen die Vorschriften der StPO im Bußgeldverfahren aber nur soweit gelten, wie das OwiG nichts anderes bestimmt. Bei der Verweisung in § 51 Abs. 5 Satz 3 OwiG handelt es sich indes um einen speziellen Verweis für den Fall der Heilung von Zustellungsmängeln im Bußgeldverfahren. Insoweit versperrt die Vorschrift den Weg über den allgemeinen Verweis in § 37 Abs. 1 StPO zu § 189 ZPO n.F.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.7.2003 – IV 2 Ss Owi 104/03)

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Rückabwicklung des Kaufes eines Radarwarngerätes

Der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig und damit nichtig. Der Rückabwicklung dieses Kaufs steht nach § 817 Nr. 2 BGB nichts entgegen.
(LG Stuttgart, Urteil v. 29.10.2003 – 5 S 13/03)

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KfZ – Kauf: fabrikneu

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. (BGB a.F. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff.)
(BGH Urteil vom 15.10.2003- VIII ZR 227/02)

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Ordnungswidrigkeit bei Verkehrsüberwachungen

Die Autobahnstation Kaiseresch hat bei ihren Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen eine handelsübliche Videokamera verwendet, die nicht geeicht war. Gemäß § 74 Nr. 11 Eichordnung handelt sogar ordnungswidrig, wer ein nicht geeichtes Messgerät benutzt. Auf diesen Umstand hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV mit einer Pressemitteilung hingewiesen. Dies verband sie mit einem Aufruf bei Zweifeln über die Richtigkeit der Messungen, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Damit wird eine Presse-Reihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht fortgesetzt, die auf Fehlerquellen im polizeilichen Messverfahren hinweist.

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Bedeutung der Sperrfläche beim Überholvorgang

Ordnet sich ein Verkehrsteilnehmer nach rechtzeitiger Vorbeifahrt an einer schraffierten Sperrfläche auf die unmittelbar hinter der Sperrfläche beginnende zweite Fahrspur ein, so obliegt ihm keine doppelte Rückschaupflicht. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges tritt angesichts des groben Verschuldens des Unfallgegners zurück, der die Sperrfläche im Überholvorgang überfährt, ohne abzuwarten, in welche Fahrspur das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Passieren der Sperrfläche hineinfährt.(LG Dortmund, Urteil v. 10.4.2003 – 15 F 277/02)

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Verkehrsrechtler warnen vor Rundum-Sorglos-Paket der Versicherer

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV hat vor dem sogenannten Schadensmanagement der Versicherungswirtschaft gewarnt. Dabei gehe es den Versicherung nur darum, die Schadensregulierung selbst in die Hand zu nehmen, um so weniger berechtigte Ansprüche auszuzahlen. Auch vor den Partnerwerkstätten der Versicherungen wurde gewarnt. Erfreulicherweise wurde diese Pressemitteilung von den Medien aufgenommen und verbreitet.