Ordnungswidrigkeit bei Verkehrsüberwachungen

VonHagen Döhl

Ordnungswidrigkeit bei Verkehrsüberwachungen

Die Autobahnstation Kaiseresch hat bei ihren Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen eine handelsübliche Videokamera verwendet, die nicht geeicht war. Gemäß § 74 Nr. 11 Eichordnung handelt sogar ordnungswidrig, wer ein nicht geeichtes Messgerät benutzt. Auf diesen Umstand hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV mit einer Pressemitteilung hingewiesen. Dies verband sie mit einem Aufruf bei Zweifeln über die Richtigkeit der Messungen, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Damit wird eine Presse-Reihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht fortgesetzt, die auf Fehlerquellen im polizeilichen Messverfahren hinweist.

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