Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind dennoch erzielte Einkünfte aus Berufstätigkeit abzüglich eines Bonusbetrages (hier: Mindesttabellenwert nach der 1. Altersstufe, und zwar unabhängig vom Alter) in die Differenzberechnung einzustellen. -BGB § 1577 II-
(OLG Hamm, Urteil v. 28.2.2003 – 7 UF 257/02)
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