Der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig und damit nichtig. Der Rückabwicklung dieses Kaufs steht nach § 817 Nr. 2 BGB nichts entgegen.
(LG Stuttgart, Urteil v. 29.10.2003 – 5 S 13/03)
Der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes ist sittenwidrig und damit nichtig. Der Rückabwicklung dieses Kaufs steht nach § 817 Nr. 2 BGB nichts entgegen.
(LG Stuttgart, Urteil v. 29.10.2003 – 5 S 13/03)
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