Bei einer „verkehrswichtigen“ Einbahnstraße mit 2 parallellaufenden Fahrspuren muss mit einer derart zügigen Fahrweise gerechnet werden, dass jedenfalls der Bereich vor ampelgeregelten Kreuzungen als „gefährlich“ in den jeweiligen Räum- und Streuplan aufzunehmen ist.
(OLG Nürnberg, Urteil v. 28.8.2003 – 4 U 1635/03)
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