KfZ – Kauf: fabrikneu

VonHagen Döhl

KfZ – Kauf: fabrikneu

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. (BGB a.F. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff.)
(BGH Urteil vom 15.10.2003- VIII ZR 227/02)

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