Ein verletzter Autofahrer muss nach einem Unfall auf einer einsamen Strecke nicht auf die Polizei warten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/ Main hervor, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitgeteilt haben. Ein Mann hatte nachts auf der Autobahn die Kontrolle über sein Auto verloren, kam von der Fahrbahn ab, durchbrach einen Wildzaun und überschlug sich mehrmals. Der schwer verletzte Fahrer ging daraufhin über das Feld zu einem beleuchteten Haus, um Hilfe zu erbitten. Als der Unglücksfahrer bei seiner Versicherung den Vollkasko-Schaden von 56.000 Mark einreichte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, er sei seiner Verpflichtung am Unfallort auf die Polizei zu warten, nicht nach gekommen. Er habe sich somit grob fahrlässig verhalten, weil eine ordnungsgemäße Unfallaufnahme verhindert wurde. Das OLG widersprach dieser Ansicht, wie zuvor auch das Landgericht Frankfurt. Dem Mann sei keine grobe Fahrlässigkeit vor zu werfen. Es sei nachvollziehbar, dass der Mann sich zunächst um seine Verletzungen gekümmert habe. Da nur ein geringer Fremdschaden am Zaun entstanden sei und kein anderes Fahrzeug beteiligt war, gehe die Gesundheit vor der Bürokratie. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen.
(OLG Frankfurt/Main 7 U 155/00)
Danach könnte das Verhalten des Fahrzeugführers auch nicht als Unerlaubtes Verlassen des Unfallortes bestraft werden.
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