Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger, so ist sie unwirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt sich (noch) keine Vollmacht bei den Akten befindet. Diese Zustellung hat daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 2. Alternative OwiG. Für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO n.F. ist wegen des Direktverweises des OwiG in das Verwaltungszustellungsgesetz VWZG kein Raum. Zwar sind die in § 46 Abs. 1 OwiG die Vorschriften der StPO grundsätzlich im Bußgeldverfahren anwendbar, welche in § 37 Abs. 1 StPO wiederum für das Verfahren bei Zustellungen auf die Vorschriften der ZPO und damit auch auf § 189 ZPO n.F. verweisen. Gemäß § 46 Abs. 1 OwiG sollen die Vorschriften der StPO im Bußgeldverfahren aber nur soweit gelten, wie das OwiG nichts anderes bestimmt. Bei der Verweisung in § 51 Abs. 5 Satz 3 OwiG handelt es sich indes um einen speziellen Verweis für den Fall der Heilung von Zustellungsmängeln im Bußgeldverfahren. Insoweit versperrt die Vorschrift den Weg über den allgemeinen Verweis in § 37 Abs. 1 StPO zu § 189 ZPO n.F.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.7.2003 – IV 2 Ss Owi 104/03)
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