Bleibt ein gebraucht gekauftes Auto kurz nach dem Kauf mit einem Motorschaden liegen, so wird der Käufer in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf durch Beweislastumkehr nach § 476 BGB geschützt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Nach Ausffassung der Richter werde vermutet, dass der Defekt «im Keim» bereits beim Erwerb vorgelegen habe. Der Verkäufer müsse demnach versuchen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen.
(OLG Köln Urteil vom 11.11.2003; Az.: 22 U 88/03)
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