Ordnet sich ein Verkehrsteilnehmer nach rechtzeitiger Vorbeifahrt an einer schraffierten Sperrfläche auf die unmittelbar hinter der Sperrfläche beginnende zweite Fahrspur ein, so obliegt ihm keine doppelte Rückschaupflicht. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges tritt angesichts des groben Verschuldens des Unfallgegners zurück, der die Sperrfläche im Überholvorgang überfährt, ohne abzuwarten, in welche Fahrspur das vor ihm fahrende Fahrzeug nach Passieren der Sperrfläche hineinfährt.(LG Dortmund, Urteil v. 10.4.2003 – 15 F 277/02)
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