Ein Kfz-Händler, der einen nicht erkennbaren Fahrzeugmangel (hier: Getriebeautomatik) unverzüglich und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt erledigen lässt, schuldet dem Käufer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit während der Reparaturarbeiten.
(LG Aachen, Urteil v. 11.4.2003 – 5 S 40/03)
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