Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlusserben „die in beigefügter Liste aufgeführten Verwandten“ eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche der Testamentsform nicht entspricht.
(OLG Hamm, Beschluss v. 1.10.2002 – 15 W 164/02 – NJW 33/2003, 2390)
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