Mit Inkrafttreten der Zivilrechtsreform am 1.Januar 2002 haben sich auch die Verjährungsfristen grundlegend geändert.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr 3 Jahre. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verzugszinsen. Häufig wird in der Praxis übersehen, dass zwar für gerichtlich titulierte Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren besteht, dieser langen Verjährung, aber nicht die nach Rechtskraft des Urteils/des Vollstreckungsbescheides fällig gewordenen Verzugszinsen unterliegen. Der Anspruch auf die nach Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen, verjährt innerhalb der Regelverjährung, also nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährung dieser Ansprüche kann nur entweder durch separate gerichtliche Geltendmachung oder durch einen Vollstreckungsversuch unterbrochen und damit von Neuem in Gang gesetzt werden.
Es ist also gelegentlich zweckmäßig vor Ablauf der Verjährungsfrist einen neuen Vollstreckungsversuch zu unternehmen, sei es aus Kostengründen auch nur bezogen auf die inzwischen fällig gewordenen Zinsen.
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