Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist ein wesentlicher Teil des in der Überschrift genannten Gesetzes in Kraft getreten.
Nach dieser Vorschrift kann nun jedermann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190 – Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Anschlussinhaber können sich auch nicht mehr dahinter verstecken, dass sie ihre Anschlüsse vermietet und der Mieter die Anschlüsse untervermietet hat. Der Inhaber der Rufnummer muss diese Daten nämlich zukünftig auch erheben, wenn er den Anschluss weitervermietet und der Regulierungsbehörde erforderlichenfalls innerhalb von 5 Werktagen Auskunft erteilen.
Die 0900 – Rufnummern werden generell in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Diese Datenbank ist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich kann jedermann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
Die Preise für die Nutzung des Mehrwertdienstes sind (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
Der Preis für zeitabhängig über 0190 oder 0900 – Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2,00 €/Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im 60 Sekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen (also für sogenannte Blocktarife) ist auf 30,00 € pro Verbindung begrenzt.
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