Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.3.2003 3 C 51/02)
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