Kategorien-Archiv Verkehrsrecht

VonHagen Döhl

Verkehrsrowdy: Fahrverbot für beharrliche Pflichtverletzung

Fällt ein Mann innerhalb von acht Monaten drei Mal verkehrsrechtlich auf (zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine Missachtung des Überholverbots) und kommt er mit seinen Taten – jeweils separat betrachtet – nur knapp an einem Fahrverbot vorbei, so zeigt die beharrliche Pflichtverletzung jedoch, dass ihm die erforderliche rechtstreue Gesinnung fehlt. Ihm kann der Führerschein für einen Monat entzogen werden.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1 ObOWi 538/03 vom 08.01.2004)

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Kein Fahrverbot bei länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlichtverstoß bei winterlichen Verhältnissen

Kein Fahrverbot bei länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlichtverstoß bei winterlichen Verhältnissen, wenn der Betroffene die Fahrgeschwindigkeit reduziert hat und ihm die Tatsache, dass das ABS in diesem Fall zu einer Bremsverlängerung führt, nicht bekannt war; wohl aber Verhängung einer Regelgeldbuße.
(OLG Dresden, BußgeldS Beschluss Ss (OWi) 523/00)

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Die Bezeichnung „Unfallwagen“ genügt nicht als Hinweis auf einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs

Gebrauchtwagenhändler machen sich schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Kunden nicht darauf aufmerksam machen, das der PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Insofern genügt der Hinweis im Verkaufsformular, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt, nicht. Diese Bezeichnung wird der Schwere des Vorschadens nicht gerecht.
Die Klägerin kaufte im Dezember 2001 beim Beklagten für 10.500 DM einen gebrauchten PKW. In dem Vertragsformular, das einen Gewährleistungsausschluss enthielt, war bei der Rubrik „Bezeichnung des Fahrzeugs” handschriftlich „Unfallfahrzeug” eingetragen. Der Beklagte versicherte der Klägerin, dass der Wagen lediglich eine leichte Schramme am Kotflügel gehabt habe, die lackiert worden sei. Tatsächlich war der Wagen in einen erheblichen Unfall verwickelt gewesen, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hatte.
Die Klägerin sah sich von dem Beklagten arglistig getäuscht und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
(OLG Düsseldorf 29.12.2003, I-3 U 13/03)

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Kein Rücktrittsrecht bei Mangel der nur 3 % des Kaufpreises ausmacht

Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges ist gem. §§ 437, 323 Abs. 5 BGB nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn den Verkäufer keine erhebliche Pflichtverletzung trifft. Hier: Reparaturaufwand für Mängelbeseitigung unter 3 % des Kaufpreises.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.2.2004 – I -3 W 21/04)

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Kein Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit

Ein Fahrverbot kann seinen Sinn verlieren, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt werden konnte. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Der spezialpräventive Zweck des Fahrverbotes sei dann bereits erreicht worden.
(OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.04.2004; Az.: 1 Ss 53/04)

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Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr

Das grundsätzlich im Straßenverkehr geltende Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr, so das OLG Hamm mit Urteil vom 18.11.2003. Das Rechtsfahrgebot diene der Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schütze insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein «Schneiden» der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand sei daher regelmäßig unzulässig.
(OLG Hamm Az.: 27 U 87/03 V)

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Neuer Bußgeldkatalog veröffentlicht

Der ab 1.4.2004 geltende Bußgeldkatalog ist im Bundesanzeiger (Nr. 46a vom 6.3.2004) veröffentlicht worden. Er enthält in tabellarischer Form die Neuerungen der Bußgeldkatalog-Verordnung, die zum 1.4.2004 in Kraft treten. Die neuen Vorschriften sollen der Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere der Bussicherheit und Sicherheit des Lkw-Verkehrs dienen.
Beispielsweise sehen die Neuerungen einer Ausdehnung der Bußgeldbewährung für das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten auf allen Bussen vor. Darüber hinaus gelten Verschärfungen für die Sanktionierung von Geschwindigkeitsverstößen mit Bussen und Lkw sowie für verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Mängel an Bussen und Lkw. Für Pkw-Fahrer bringen die neuen Regelungen schärfere Sanktionen z.B. beim Verstoß gegen das Telefonierverbot und beim Falschparken. Wer an unübersichtlichen Stellen oder in einer Kurve Parkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug behindert, muss künftig mit einem Bußgeld von 40,00 € und 1 Punkt in Flensburg rechnen.

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Haftung des Kraftfahrzeughändlers wegen überalterter Reifen bei gebrauchten Pkws

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nr. überprüfen, wenn auf Grund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt (hier bei einem Ferrari).
(BGH, Urteil v. 11.2.2004 – VIII ZR 386/02)

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Kfz-Brief im Fahrzeug

Belässt der Halter eines Fahrzeuges den Fahrzeugbrief (versteckt) im Fahrzeug, führt dies nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich dieser Umstand auf den Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat. Auch den Umstand, dass der Dieb das Fahrzeug mit dem Brief ggf. leichter verwerten kann, kommt es nicht an.
(OLG Köln, Beschluss v. 12.9.2003 – 9 W 50/03)

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Verletzung geht vor Wartepflicht

Ein verletzter Autofahrer muss nach einem Unfall auf einer einsamen Strecke nicht auf die Polizei warten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/ Main hervor, das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitgeteilt haben. Ein Mann hatte nachts auf der Autobahn die Kontrolle über sein Auto verloren, kam von der Fahrbahn ab, durchbrach einen Wildzaun und überschlug sich mehrmals. Der schwer verletzte Fahrer ging daraufhin über das Feld zu einem beleuchteten Haus, um Hilfe zu erbitten. Als der Unglücksfahrer bei seiner Versicherung den Vollkasko-Schaden von 56.000 Mark einreichte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, er sei seiner Verpflichtung am Unfallort auf die Polizei zu warten, nicht nach gekommen. Er habe sich somit grob fahrlässig verhalten, weil eine ordnungsgemäße Unfallaufnahme verhindert wurde. Das OLG widersprach dieser Ansicht, wie zuvor auch das Landgericht Frankfurt. Dem Mann sei keine grobe Fahrlässigkeit vor zu werfen. Es sei nachvollziehbar, dass der Mann sich zunächst um seine Verletzungen gekümmert habe. Da nur ein geringer Fremdschaden am Zaun entstanden sei und kein anderes Fahrzeug beteiligt war, gehe die Gesundheit vor der Bürokratie. Die Versicherung muss den Schaden ersetzen.
(OLG Frankfurt/Main 7 U 155/00)

Danach könnte das Verhalten des Fahrzeugführers auch nicht als Unerlaubtes Verlassen des Unfallortes bestraft werden.