Das grundsätzlich im Straßenverkehr geltende Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr, so das OLG Hamm mit Urteil vom 18.11.2003. Das Rechtsfahrgebot diene der Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schütze insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein «Schneiden» der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand sei daher regelmäßig unzulässig.
(OLG Hamm Az.: 27 U 87/03 V)
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