Die Bezeichnung „Unfallwagen“ genügt nicht als Hinweis auf einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs

VonHagen Döhl

Die Bezeichnung „Unfallwagen“ genügt nicht als Hinweis auf einen wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs

Gebrauchtwagenhändler machen sich schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Kunden nicht darauf aufmerksam machen, das der PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Insofern genügt der Hinweis im Verkaufsformular, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt, nicht. Diese Bezeichnung wird der Schwere des Vorschadens nicht gerecht.
Die Klägerin kaufte im Dezember 2001 beim Beklagten für 10.500 DM einen gebrauchten PKW. In dem Vertragsformular, das einen Gewährleistungsausschluss enthielt, war bei der Rubrik „Bezeichnung des Fahrzeugs” handschriftlich „Unfallfahrzeug” eingetragen. Der Beklagte versicherte der Klägerin, dass der Wagen lediglich eine leichte Schramme am Kotflügel gehabt habe, die lackiert worden sei. Tatsächlich war der Wagen in einen erheblichen Unfall verwickelt gewesen, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt hatte.
Die Klägerin sah sich von dem Beklagten arglistig getäuscht und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
(OLG Düsseldorf 29.12.2003, I-3 U 13/03)

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