Kategorien-Archiv Steuerrecht

VonHagen Döhl

BVerfG: Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Verheirateten unzulässig

Die Besteuerung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung eines Verheirateten verstöß gegen Art. 6 GG. Nach Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts darf die Wohnung jedenfalls dann nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belegt werden, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ansonsten werde dem im Grundgesetz verankerten Institut der Ehe nicht ausreichend Rechnung getragen (Beschlüsse vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).

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DStV empfiehlt in der Frage der Abziehbarkeit von Rentenbeiträgen weiterhin Einspruch gegen Steuerbescheide

Der Vorläufigkeitsvermerk auf Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bezieht sich nur auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) mitgeteilt. Der Verband empfiehlt daher weiterhin, gegen die Festsetzungen Einspruch einzulegen, um in jedem Fall die Möglichkeit für späteren Rechtsschutz offen zu halten.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 hatte das Bundesfinanzministerium verfügt, dass im Hinblick auf anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof die Einkommensteuerfestsetzung in einigen Punkten nur vorläufig erfolgen soll. Diese vorläufige Festsetzung betrifft auch die Frage der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten. Der DStV wandte sich daraufhin am 20.09.2005 mit einem Schreiben an das BMF, um die Reichweite dieses Vorläufigkeitsvermerks zu klären.
In seiner Antwort vom 04.10.2005 stellte das Ministerium klar, dass der Vorbehalt sich einzig auf die Frage beziehe, ob die Nichtabziehbarkeit verfassungsmäßig sei. Das Ministerium verwies jedoch zugleich auf die Möglichkeit, dass der BFH in den anhängigen Verfahren gar nicht auf verfassungsrechtliche Gründe zurückgreift. In diesem Fall, so der DStV, halte der Vorläufigkeitsvermerk die Steuerfestsetzung nicht für späteren Rechtsschutz offen. Einen Einspruch gegen die Bescheide halten die Experten daher weiter für empfehlenswert.

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Kosten für die Auseinandersetzung des Vermögens nach Scheidung sind keine außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als steuermindernd zu berücksichtigen. Dies geht aus zwei nun veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs hervor (Urteile vom 30.06.2005, Az.: III R 36/03 und III R 27/04).

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Entgangene Mieteinnahmen: Eigentümer kann Grundsteuer stunden lassen

Wenn der Ertrag eines Hausbesitzers wegen eines zahlungsunfähigen Mieters gemindert ist, kann er ein Recht auf teilweise Stundung der Grundsteuer haben.
(Urteil es Oberverwaltungsgerichtes Saarlouis Az.: 1 Q 26/01)

Das Gericht gab im verhandelten Fall dem Besitzer eines Hauses Recht, in dem sich eine Gaststätte befindet. Als deren Pächter seinen monatlichen Zahlungen nicht mehr nachkommen konnte, beantragte der Besitzer eine Stundung. Der Rohertrag seiner Immobilie sei erheblich gemindert, argumentierte er zunächst erfolglos beim Finanzamt.
Die Richter befanden aber, diese Minderung des Ertrags sei dem Mann nicht zuzumuten. Daher sei ihm die Grundsteuer für drei Jahre teilweise zu erlassen. Grundsätzlich müsse ein Eigentümer in einer solchen Situation allerdings nachweisen können, alle möglichen Schritte für den Erhalt der ausstehenden Miete unternommen zu haben.

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Kostenlose Überlassung von einheitlicher und seriöser Privatbekleidung an Arbeitnehmer ist nicht lohnsteuerpflichtig

Die kostenlose Überlassung von einheitlichen seriösen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer stellt regelmäßig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke weder Uniformcharakter haben noch mit einem Firmenemblem ausgestattet sind und daher auch privat getragen werden könnten. Die Überlassung der Kleidungsstücke erfolgt dennoch im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, wenn er damit ein einheitliches und seriöses Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer sicherstellen will.

Die Klägerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel mit zahlreichen Filialen. In den Streitjahren 1996 bis 2002 stattete sie ihre Filialleiter kostenlos mit jeweils vier blauen Pullundern, vier blauen Strickjahren, fünf weißen Blusen beziehungsweise weißen Hemden und zwei Halstüchern beziehungsweise zwei Krawatten aus.
Das Finanzamt behandelte die kostenlose Überlassung der Kleidungsstücke als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließe entsprechende Lohnsteuerbescheide. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Ausstattung ihrer Filialleiter mit einheitlicher Kleidung ausschließlich in ihrem Interesse erfolgt sei, da sie damit in erster Linie ein ansprechendes einheitliches äußeres Erscheinungsbild ihrer Filialleiter sicherstellen wolle.
Das FG gab der Klage statt, ließ wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Thema Dienstkleidung allerdings die Revision zum BFH zu.
(FG Berlin 22.2.2005, 7 K 4311/01)

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Vereinbarung einer Abfindung bei Erbfall kann missbräuchlich sein

Haben Eheleute sich gegenseitig als Erben eingesetzt und verzichten ihre Kinder nach dem Tod eines Elternteils gegen Zahlung einer Abfindung, die erst beim Tod des anderen Elternteils fällig soll, auf ihren Pflichtteilsanspruch, so kann hierin ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kinder nach dem Tod des anderen Elternteils ohnehin das ganze Vermögen erben sollen und auf Grund einer testamentarischen Verwirkungsklausel nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sie ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Die Eltern der Kläger haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Erben des Überlebenden sollten die Kläger sein. Das Testament enthielt eine Verwirkungsklausel, wonach die Kläger, wenn sie nach dem Tod des Erstverstrebenden ihren Pflichtteil verlangen sollten, auch bei Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten sollten.
Im November 1996 verstarb der Vater der Kläger. Im Dezember 1996 schlossen die Kläger mit ihrer Mutter eine Abfindungsvereinbarung. Danach sollten die Kläger für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichteilanspruchs nach dem Tod ihres Vaters jeweils eine Abfindung in Höhe von 100.000 DM erhalten. Die Abfindungszahlung sollte allerdings erst nach dem Tod der Mutter fällig werden.
Die Mutter der Kläger verstarb im November 2000. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machten die Kläger Abfindungsbeträge von insgesamt 200.000 DM als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte die Abfindungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und erließ entsprechende Erbschaftsteuerbescheide. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(FG Düsseldorf 4.5.2005, 4 K 247/03 Erb )

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BMF-Schreiben: Überschreitung der Höchstgrenze für Vereins-Mitgliedsbeiträge führt zu Verlust der Gemeinnützigkeit

Hohe Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren haben zur Folge, dass ein Verein steuerlich nicht als gemeinnützig anerkannt wird. Wie das Bundesfinanzministerium jetzt mitgeteilt hat, sind Aufnahmegebühren bis zu 1.534 Euro unschädlich. Für die Berechnung der Gebühren sind ferner die Grundsätze des Bundesfinanzhofs zur Selbstlosigkeit (in DStR 2003, 2067) heranzuziehen (Schreiben vom 19.05.2005, Az.: IV C 4 – S 0171 – 66/05).

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Steueranmeldungen auch wieder in Papierform zulässig

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen, für die die Frist am 31.05.2005 endet, können auch wieder in Papierform abgegeben werden. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.04.2004 (Az.: IV A 7 – S 0321 – 34/05) hervor. Papieranmeldungen dürfen damit nicht mehr sanktioniert werden.

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FG Münster: Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte im Jahr 1996 verfassungswidrig

Das Finanzgericht Münster hält auch die Besteuerung von Einkünften aus privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren und Optionsrechten für den Veranlagungszeitraum 1996 verfassungswidrig. Dem Bundesverfassungsgericht hat es deshalb die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Vorschriften des EStG in der für dieses Jahr geltenden Fassung verfassungswidrig und nichtig sind (Beschluss vom 05.04.2005, Az.: 8 K 4710/01 E).
Die Verfassungsrichter hatten 2004 bereits entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 gegen das Grundgesetz verstößt.

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Kein Zwang zur elektronischen Steueranmeldung

Nach einer Eilentscheidung des Hamburger Finanzgerichtes können Unternehmer nicht ohne weiteres zur elektronischen Steueranmeldung über das Internet gezwungen werden. Seit Anfang des Jahres sollten Unternehmer per Gesetz verpflichtet werden, ihre Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt elektronisch via Internet zu melden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur in Härtefällen vor. Das Hamburger Finanzgericht urteilte vorläufig (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) dahingehend, dass es einem Unternehmer nicht zuzumuten sei, sich für die Übermittlung der Steuerdaten an das Finanzamt eigens die erforderliche Computer-Hartware sowie einen Internetanschluss anzuschaffen.
(FG Hamburg, II 51/05)