Wenn der Ertrag eines Hausbesitzers wegen eines zahlungsunfähigen Mieters gemindert ist, kann er ein Recht auf teilweise Stundung der Grundsteuer haben.
(Urteil es Oberverwaltungsgerichtes Saarlouis Az.: 1 Q 26/01)
Das Gericht gab im verhandelten Fall dem Besitzer eines Hauses Recht, in dem sich eine Gaststätte befindet. Als deren Pächter seinen monatlichen Zahlungen nicht mehr nachkommen konnte, beantragte der Besitzer eine Stundung. Der Rohertrag seiner Immobilie sei erheblich gemindert, argumentierte er zunächst erfolglos beim Finanzamt.
Die Richter befanden aber, diese Minderung des Ertrags sei dem Mann nicht zuzumuten. Daher sei ihm die Grundsteuer für drei Jahre teilweise zu erlassen. Grundsätzlich müsse ein Eigentümer in einer solchen Situation allerdings nachweisen können, alle möglichen Schritte für den Erhalt der ausstehenden Miete unternommen zu haben.
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