Haben Eheleute sich gegenseitig als Erben eingesetzt und verzichten ihre Kinder nach dem Tod eines Elternteils gegen Zahlung einer Abfindung, die erst beim Tod des anderen Elternteils fällig soll, auf ihren Pflichtteilsanspruch, so kann hierin ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kinder nach dem Tod des anderen Elternteils ohnehin das ganze Vermögen erben sollen und auf Grund einer testamentarischen Verwirkungsklausel nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, dass sie ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Die Eltern der Kläger haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Erben des Überlebenden sollten die Kläger sein. Das Testament enthielt eine Verwirkungsklausel, wonach die Kläger, wenn sie nach dem Tod des Erstverstrebenden ihren Pflichtteil verlangen sollten, auch bei Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten sollten.
Im November 1996 verstarb der Vater der Kläger. Im Dezember 1996 schlossen die Kläger mit ihrer Mutter eine Abfindungsvereinbarung. Danach sollten die Kläger für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichteilanspruchs nach dem Tod ihres Vaters jeweils eine Abfindung in Höhe von 100.000 DM erhalten. Die Abfindungszahlung sollte allerdings erst nach dem Tod der Mutter fällig werden.
Die Mutter der Kläger verstarb im November 2000. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machten die Kläger Abfindungsbeträge von insgesamt 200.000 DM als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte die Abfindungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten an und erließ entsprechende Erbschaftsteuerbescheide. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
(FG Düsseldorf 4.5.2005, 4 K 247/03 Erb )
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