Die Besteuerung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung eines Verheirateten verstöß gegen Art. 6 GG. Nach Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts darf die Wohnung jedenfalls dann nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belegt werden, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ansonsten werde dem im Grundgesetz verankerten Institut der Ehe nicht ausreichend Rechnung getragen (Beschlüsse vom 11.10.2005, Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03).
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