Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen, für die die Frist am 31.05.2005 endet, können auch wieder in Papierform abgegeben werden. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.04.2004 (Az.: IV A 7 – S 0321 – 34/05) hervor. Papieranmeldungen dürfen damit nicht mehr sanktioniert werden.
Über den Autor