Die Pfändungsfreigrenzen für Schuldner werden zum 1.7.2005 angepasst. Die Anpassung wirkt sich in Höhe von knappen 6 % bezogen auf die bisherigen pfändungsfreien Einkommensteile aus. Seit dem 1.1.2002 schreibt § 850c IIa ZPO eine dynamische Anpassung der unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens an die Fortentwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages vor. Der Grundbetrag steigt von monatlich 930,00 € auf 985,15 €. Ein Arbeitnehmer mit zwei Unterhaltsverpflichtungen, der ein monatliches Nettoeinkommen von nicht mehr als 1.579,99 € erzielt, muss im Falle der Lohnpfändung seinen Gläubigern nichts abgeben. Verdient er hingegen 1.670,00 € netto monatlich, werden ihm monatlich 43,01 € vom Lohn abgezogen. Ein Arbeitnehmer mit einer Unterhaltspflicht müsste dann beispielsweise 157,05 € vom Lohn abführen.
Über den Autor